Satzung

Vereinssatzung

des Turnverein Köllerbach 1901 e.V.

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§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Turnverein Köllerbach – 1901 als Turnverein Kölln gegründet – ist auf Beschluss der Mitgliederversammlung vom 13. Januar 1957 als Turnverein Köllerbach 1901 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Völklingen unter Nr. 562 eingetragen. Er hat seinen Sitz in Köllerbach. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt im Rahmen seiner Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Zweck des Vereins ist die körperliche Ertüchtigung, die geistige und charakterliche Bildung seiner Mitglieder sowie die Förderung der Kameradschaft durch Pflege aller zugelassenen Sportarten nach den Grundsätzen des Amateursportes und durch gesellige Veranstaltungen.

Die Ziele und die Vereinszwecke werden insbesondere verwirklicht durch (Auflistung nicht abschließend):

a) die Durchführung von sportlichen Veranstaltungen, Wettkämpfen, Turnieren und Kursen,

b) die Schulung und Fortbildung der Mitarbeiter / Übungsleiter des Vereins,

c) die Durchführung von Jugendbegegnungen,

d) die Errichtung und Erhaltung von Sportanlagen, einschl. zugehöriger Außenanlagen.

(3) Der Verein ist ein jugendpflegetreibender Verein im Sinne der geltenden Gesetze.

(4) Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.

Der Verein steht in all seinen Belangen auf der Grundlage der freiheitlich demokratischen Grundordnung. Der Verein fördert die Funktion des Sports als verbindendes Element zwischen Nationalitäten, Kulturen, Religionen und sozialen Schichten. Er bietet Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen unabhängig von Geschlecht, Abstammung, Hautfarbe, Herkunft, Glauben, sozialer Stellung oder sexueller Identität eine sportliche Heimat.

Mitglieder, die eine mit diesen Grundsätzen unvereinbare Gesinnung im Vereinsleben offenbaren, werden aus dem Verein ausgeschlossen.

(5) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(6) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Die Vorstandsmitglieder erhalten für die originäre Vorstandsarbeit keine Vergütung.

Ausgenommen ist die Erstattung nachweisbarer Auslagen.

Für Tätigkeiten außerhalb der Vorstandsarbeit (z.B. Übungsleitertätigkeit) dürfen Vorstandsmitglieder eine Vergütung erhalten.

(7) Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Werts eines Anteils am Vereinsvermögen.

§ 3 Aufgabe des Vereins

(1) Der Verein erfüllt die genannten Aufgaben durch Abteilungen, die für die einzelnen Sportarten gebildet werden.

(2) Der Verein ist Mitglied des Saarländischen Turnerbundes und damit auch des Deutschen Turnerbundes, außerdem im Landessportverband des Saarlandes und den zuständigen Landesfachverbänden.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Jede natürliche Person kann Mitglied des Vereins werden.

(2) Der Verein gliedert sich in:

Mitglieder (18 Jahre und älter)

Jugendliche Mitglieder (14 bis 17 Jahre)

Kinder (unter 14 Jahren).

(3) Mitglieder, die 50 Jahre dem Verein angehören oder sich hervorragende Verdienste um den Verein erworben haben, können auf Vorschlag des Turnrates von der Mitgliederversammlung zum lebenslänglichen Ehrenmitglied gewählt werden. Eine Ehrenmitgliedschaft kann nicht widerrufen werden.

§ 5 Aufnahme

(1) Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Bei Minderjährigen stellt der Erziehungsberechtigte den Aufnahmeantrag.

(2) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden.

Sie wird erst wirksam bei Zahlung des ersten Beitrages. Auf Verlangen ist dem Mitglied die Satzung auszuhändigen.

(3) Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages muss dem Antragsteller schriftlich, mit Angabe der Gründe, mitgeteilt werden. Er hat innerhalb 4 Wochen schriftlich Einspruchsrecht an die Mitgliederversammlung.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

(1) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge richtet sich nach den Bedürfnissen des Vereins.

Für bestimmte Sportangebote können unterschiedliche Beiträge bzw. Zusatzbeiträge erhoben werden.

Der Vorstand schlägt die Höhe der Beiträge der Mitgliederversammlung vor, die darüber einen Beschluss herbeiführt.

§ 6a Abwicklung des Beitragswesens

(1) Die Beiträge sind wie folgt fällig und müssen bis dahin auf dem Konto des Vereins eingegangen sein:

- Monatsbeitrag: jeweils am 15. Werktag des Monats

- Quartalsbeitrag: am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. bzw. dem darauffolgenden Werktag

- Jahresbeitrag: am 15.02. bzw. dem darauffolgenden Werktag

Die Beitragsstruktur sieht wie folgt aus:

- Kinder/Jugendliche/Schüler/StudentInnen bis zum vollendeten 18./25. Lebensjahr.

- Erwachsene

- Familien (einschl. Kinder/Jugendliche/Schüler/StudentInnen bis zum vollendeten 18./25. Lebensjahr.)

Mitgliedsbeiträge für Schüler/Student/Innen werden automatisch mit Eintritt des 18. Lebensjahres auf Erwachsenenbeitrag umgestellt, außer auf Nachweis kann ein Schüler.- oder Studentenstatus nachgewiesen werden.

(2) Mit der Aufnahme in den Verein verpflichtet sich das Mitglied grundsätzlich für die Dauer der Mitgliedschaft, dem Verein ein SEPA-Mandat für den Lastschrifteinzug der Mitgliedsbeiträge zu erteilen. Die Erklärung des Mitglieds dazu erfolgt im Aufnahmeantrag.

(3) Der Verein zieht die Vereinsbeiträge unter Angabe seiner Gläubiger-ID und der Mandatsreferenz des Mitglieds zum Fälligkeitszeitpunkt ein. Fällt das Datum nicht auf einen Bankarbeitstag, erfolgt der Einzug am darauffolgenden Arbeitstag.

(4) Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Kontodaten (BIC und IBAN), den Wechsel des Bankinstituts sowie die Änderung der persönlichen Anschrift laufend mitzuteilen.

(5) Die Mitgliederversammlung kann festlegen, dass Mitglieder, die nicht am Lastschriftverfahren teilnehmen, den erhöhten Verwaltungs- und Bearbeitungsaufwand des Vereins in Form einer Bearbeitungsgebühr tragen.

(6) Der Ehrenvorsitzende ist beitragsfrei. Die normalen Mitgliedsbeiträge für zukünftige Ehrenmitgliedern werden fortgesetzt. Auf Antrag beim Vorstand kann eine Reduzierung auf monatl. 2€ erfolgen.

(7) Weitere Einzelheiten zum Beitragswesen kann der Vorstand in einer Beitragsordnung regeln.

(8) Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen und wird der Verein dadurch mit Bankgebühren (Rücklastschriften) belastet, sind diese Gebühren vom Mitglied zu tragen und können ihm in Rechnung gestellt werden.

(9) Wenn die Beiträge zum Zeitpunkt der Fälligkeit nicht beim Verein eingegangen sind, befindet sich das Mitglied ohne weitere Mahnungen in Zahlungsverzug. Der ausstehende Beitrag kann dann bis zu seinem Eingang gemäß § 288 Abs. 1 BGB mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB verzinst werden.

(10) Im Übrigen ist der Verein berechtigt, ausstehende Beitragsforderungen gegenüber dem Mitglied gerichtlich oder außergerichtlich geltend zu machen. Die dadurch anfallenden Kosten und Gebühren hat das Mitglied zu tragen.

§ 6b Datenschutz / Persönlichkeitsrechte

(1) Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein folgende personenbezogenen Daten auf: Name und Anschrift, Geburtsdatum, Telefonnummern (Festnetz und Funk) sowie E-Mail-Adresse, Bankverbindung bei Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren, ggf. Lizenz(en), Funktion(en) im Verein.

Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt diese personenbezogenen Daten seiner Mitglieder unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen (EDV) zur Erfüllung der gemäß dieser Satzung zulässigen Zwecke und Aufgaben, beispielsweise im Rahmen der Mitgliederverwaltung.

Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt. Sonstige Informationen zu den Mitgliedern und Informationen über Nichtmitglieder werden von dem Verein grundsätzlich nur verarbeitet oder genutzt, wenn sie der Förderung des Vereinszweckes nützlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung oder Nutzung entgegensteht.

(2) Als Mitglied des Saarländischen Turnerbundes und damit auch des Deutschen Turnerbundes, sowie des Landessportverbandes des Saarlandes und den zuständigen Landesfachverbänden ist der Verein verpflichtet, bestimmte personenbezogene Daten dorthin zu melden.

Übermittelt werden Namen, Alter und Vereinsmitgliedsnummer, bei Mitgliedern mit besonderen Aufgaben (z.B. Vorstandsmitglieder) die vollständige Adresse mit Telefonnummer, E-Mail-Adresse sowie der Bezeichnung ihrer Funktion im Verein.

(3) Der Verein hat Versicherungen abgeschlossen oder schließt solche ab, aus denen er und/oder seine Mitglieder Leistungen beziehen können. Soweit dies zur Begründung, Durchführung oder Beendigung dieser Verträge erforderlich ist, übermittelt der Verein personenbezogene Daten seiner Mitglieder [Name, Adresse, Geburtsdatum oder Alter, Funktion(en) im Verein etc.] an das zuständige Versicherungsunternehmen. Der Verein stellt hierbei vertraglich sicher, dass der Empfänger die Daten ausschließlich dem Übermittlungszweck gemäß verwendet.

(4) Im Zusammenhang mit seinem Sportbetrieb sowie sonstigen satzungsgemäßen Veranstaltungen veröffentlicht der Verein personenbezogene Daten und Fotos seiner Mitglieder auf seiner Homepage sowie in seiner Vereinszeitung und übermittelt Daten und Fotos zur Veröffentlichung an Print- und Telemedien sowie elektronische Medien.

Dies betrifft insbesondere Start- und Teilnehmerlisten, Mannschaftsaufstellungen, Ergebnisse, Wahlergebnisse sowie bei sportlichen oder sonstigen Veranstaltungen anwesende Vorstandsmitglieder und sonstige Funktionäre. Die Veröffentlichung/ Übermittlung von Daten beschränkt sich hierbei auf Namen, Vereins- und Abteilungszugehörigkeit, Funktion im Verein und – soweit aus sportlichen Gründen (z.B. Einteilung in Wettkampfklassen) erforderlich – Alter oder Geburtsjahrgang.

Ein Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand der Veröffentlichung von Einzelfotos seiner Person sowie seiner Daten widersprechen. Ab Zugang des Widerspruchs unterbleibt die Veröffentlichung/ Übermittlung und der Verein entfernt vorhandene Fotos von seiner Homepage.

(5) Auf seiner Homepage sowie in seiner Vereinszeitung berichtet der Verein auch über Ehrungen und Geburtstage seiner Mitglieder sowie ggf. besondere persönliche Ereignisse in Zusammenhang mit dem Verein. Hierbei werden Fotos von Mitgliedern und folgende personenbezogene Mitgliederdaten veröffentlicht: Name, Vereins- sowie Abteilungszugehörigkeit und deren Dauer, Funktion im Verein und – soweit erforderlich – Alter, Geburtsjahrgang oder Geburtstag.

Berichte über Ehrungen nebst Fotos darf der Verein – unter Meldung von Name, Funktion im Verein, Vereins- sowie Abteilungszugehörigkeit und deren Dauer – auch an andere Print- und Telemedien sowie elektronische Medien übermitteln.

Im Hinblick auf Ehrungen und Geburtstage kann das betroffene Mitglied jederzeit gegenüber dem Vorstand der Veröffentlichung/ Übermittlung von Einzelfotos sowie seiner personenbezogenen Daten allgemein oder für einzelne Ereignisse widersprechen. Der Verein informiert das Mitglied rechtzeitig über eine beabsichtigte Veröffentlichung/Übermittlung in diesem Bereich und teilt hierbei auch mit, bis zu welchem Zeitpunkt ein Widerspruch erfolgen kann. Wird der Widerspruch fristgemäß ausgeübt, unterbleibt die Veröffentlichung/Übermittlung. Anderenfalls entfernt der Verein Daten und Einzelfotos des widersprechenden Mitglieds von seiner Homepage und verzichtet auf künftige Veröffentlichungen/Übermittlungen.

(6) Mitgliederlisten werden als Datei oder in gedruckter Form soweit an Vorstandsmitglieder, sonstige Funktionäre und Mitglieder herausgegeben, wie deren Funktion oder besondere Aufgabenstellung im Verein die Kenntnisnahme erfordern.

Macht ein Mitglied glaubhaft, dass es die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsgemäßen Rechte (z.B. Minderheitenrechte) benötigt, wird ihm eine gedruckte Kopie der Liste gegen die schriftliche Versicherung ausgehändigt, dass Namen, Adressen und sonstige Daten nicht zu anderen Zwecken Verwendung finden.

(7) Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung (Speicherung, Veränderung, Übermittlung) und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.

(8) Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (insbesondere §§ 34, 35) das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung seiner Daten.

(9) Beim Austritt werden Name, Adresse und Geburtsjahr des Mitglieds aus dem Mitgliederverzeichnis gelöscht. Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds, die die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß den steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahren ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts durch den Vorstand aufbewahrt.

§ 7 Rechte

Rechte der Mitglieder sind: a. Inanspruchnahme aller durch den Verein geschaffenen Einrichtungen

b. Teilnahme an allen Vereinsveranstaltungen.

Die Rechte der Mitglieder sind weder vererblich noch übertragbar.

§ 8 Pflichten

Pflichten der Mitglieder sind:

Wahrung der Vereinsinteressen

Beachtung der Satzung und Versammlungsbeschlüsse

Zahlung der Vereinsbeiträge.

§ 9 Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch

freiwilligen Austritt

Ausschluss

Auflösung des Vereins

Tod.

(2) Jedes Mitglied kann zum Ende des Quartals unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen freiwillig ausscheiden.

Die Abmeldung muss in Textform erfolgen.

(3) Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann erfolgen:

wegen erheblicher Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen

bei Verzug der Beitragszahlung von 2 Monaten und zweifacher Mahnung (unter Einhaltung der gesetzlichen Fristen)

wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins, Rufschädigung oder wegen groben unsportlichen Verhaltens.

Über den Ausschluss beschließt der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit.

Der Ausschluss ist dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe innerhalb 14 Tagen schriftlich mitzuteilen. Ihm steht innerhalb von 4 Wochen nach Zustellung des Ausschlussbescheides das Recht des Einspruchs zu. Dieser ist an den Vorstand unter schriftlicher Darlegung der Gründe einzureichen. Der Entschluss hat aufschiebende Wirkung. Hebt der Vorstand seinen Beschluss nicht auf, entscheidet über den Einspruch die nächste Mitgliederversammlung.

Der Wiedereintritt ist möglich. Über die Wiederaufnahme entscheidet der Vorstand mit Zweidrittelmehrheit.

§ 10 Die Verwaltung des Vereins

Die Angelegenheiten des Vereins werden geregelt durch:

die Mitgliederversammlung

den Turnrat

den Vorstand.

§ 11 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Ihre Beschlüsse sind für alle Mitglieder bindend. Sie hat das Recht, gefasste Beschlüsse wieder aufzuheben. Sie ist durch den Vorstand mindestens 8 Tage vorher einzuberufen.

(2) Im 1. Viertel des Geschäftsjahres soll eine Mitgliederversammlung einzuberufen.

Die Einberufung erfolgt in Textform.

(3) Ihr obliegt:

Entgegennahme der Jahresberichte

Entgegennahme der Kassenberichte

Entlastung des Vorstandes

Wahl des Vorstandes entsprechend § 14

Festsetzung der Mitgliederbeiträge

Wahl der Kassenprüfer

Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern

Änderung der Satzung

Auflösung des Vereins.

(4) Außerordentliche Mitgliederversammlungen können von dem Vorstand jederzeit einberufen werden. Wenn 10 % der Mitglieder unter Angabe von Gründen die Einberufung beantragen, ist der Vorstand zur Einberufung verpflichtet.

(5) Der Termin der ordentlichen bzw. außerordentlichen Mitgliederversammlung wird rechtzeitig im Anzeiger und im Lokalteil der Saarbrücker Zeitung veröffentlicht. Mitglieder, die außerhalb der Stadt Püttlingen wohnen, sind persönlich einzuladen.

Die Einladung in Textform ist zulässig.

§ 12 Beschlüsse / Anträge

(1) Sämtliche Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. „Änderungen der Satzung“ können nur mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

(2) „Änderung des Vereinszweckes“ und „Auflösung des Vereins“ beschließt eine zu diesem Zweck einzuberufende außerordentliche Mitgliederversammlung mit der Mehrheit von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Voraussetzung ist, dass mindestens 1/3 aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Ist diese Zahl nicht erreicht, so muss innerhalb 4 Wochen eine neue außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden, die dann mit einer 3/4-Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschließt.

(3) Über den Verlauf der Versammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer/Protokollführer zu unterzeichnen ist.

(4) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr, die Ehrenmitglieder und die Mitglieder des Jugendrates ab dem vollendeten 16. Lebensjahr.

(5) Anträge für eine Beschlussfassung sind mindestens 8 Kalendertage vor dem Termin der Mitgliederversammlung beim Vorstand in Textform einzureichen.

§ 13 Turnrat

(1) Der Turnrat besteht aus dem erweiterten Vorstand und je einem Vertreter aller Abteilungen und der inaktiven Mitglieder.

(2) Der Turnrat steht dem Vorstand beratend zur Seite. Er soll vor wichtigen Entscheidungen gehört werden.

§ 14 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus: 1. 1. Vorsitzender

2. 2. Vorsitzender

3. 1. Schriftführer

4. 1. Kassierer

5. Oberturnwart

6. Organisationsleiter

7. Jugendwart.

(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind: 1. Vorsitzender

1. Kassierer.

Beide sind gemeinschaftlich zur Vertretung des Vereins berechtigt.

(3) Der 2. Vorsitzende unterstützt den 1. Vorsitzenden bei der Durchführung seiner Aufgaben und vertritt ihn im Verhinderungsfalle. Ist der 1. Vorsitzende unvorhergesehen nicht in der Lage den Verein zu leiten, so leitet der 2. Vorsitzende ohne besondere Übertragung mit gleichen Rechten und Pflichten den Verein.

Der 2. Kassierer unterstützt den 1. Kassierer und übernimmt dessen Funktion bei Abwesenheit.

Die Übernahme der o.g. Rechten und Pflichten ersetzt nicht die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Vereins gem. § 26 Abs. 1 BGB, die ausschließlich von den im Vereinsregister eingetragenen Personen wahrgenommen werden kann.

(4) Dem Vorstand obliegt die Durchführung der laufenden Geschäfte im Sinne der Satzung und nach den Beschlüssen der Mitgliederversammlung sowie die Erstellung von Ordnungen.

(5) Prozesse, Verträge und Vereinbarungen jeglicher Art und den Abänderungen dürfen nur mit Zustimmung des erweiterten Vorstandes geführt oder abgeschlossen werden.

(6) Dem erweiterten Vorstand gehören außer vorstehend genannten Vorstandsmitgliedern an:

2. Kassierer

Pressewart

2. Schriftführer

Zeugwart

die Abteilungsleiter und

2 Vertreter der Jugend.

(7) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.

(8) Der Vorstand wird mit Ausnahme des Jugendwartes von der Mitgliederversammlung gewählt.

Der Jugendwart wird von der Jugendversammlung gewählt und der Mitgliederversammlung zur Bestätigung vorgeschlagen.

(9) Die Wahlen des Vorstands (turnusgemäß) gelten bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Wiederwahl ist möglich. Um eine kontinuierliche Arbeit zu gewährleisten, scheiden in einem Jahr die unter den Nummern 1, 3, 5 und 7, im folgenden Jahr die unter den Nummern 2, 4 und 6 genannten Vorstandsmitglieder aus.

(10) Die Wahlen zum erweiterten Vorstand finden jährlich statt, wobei die Abteilungsleiter und Jugendvertreter, die vorher in den Abteilungen bzw. von den Jugendlichen zu wählen sind, nur bestätigt werden.

(11) Wählbar als Vorstandsmitglied / Turnratsmitglied ist jede volljährige natürliche Person, Jugendvertreter/ -beisitzer ab dem vollendeten 16. Lebensjahr. Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Annahme des Amts vorher gegenüber dem Vorstand erklärt haben.

(12) Vorstands-/ Turnratsmitglieder werden einzeln gewählt. Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass im Block in einem Wahlgang gewählt wird.

(13) Es ist der Kandidat gewählt, der die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat (relative Mehrheit).

(14) Die Wahl kann offen per Handzeichen in einem Wahlgang erfolgen. Auf Antrag aus der Versammlung sind die Wahlen geheim (schriftlich) durchzuführen.

(15) Die Wahl ist erst wirksam abgeschlossen, wenn der gewählte Kandidat die Wahl angenommen hat.

(16) Die Ergebnisse der einzelnen Wahlvorgänge sind schriftlich zu protokollieren und vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen.

§ 14a Haftungsbeschränkungen

(1) Der Verein, seine Organmitglieder sowie die im Interesse und für die Zwecke des Vereins im Auftrag handelnden Personen haften gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden oder Verluste, die Mitglieder im Rahmen des Vereinsbetriebs, bei der Benutzung von Anlagen, Einrichtungen oder Geräten des Vereins oder bei Veranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch die Versicherungen des Vereins gedeckt sind. Soweit hiernach Versicherungsschutz besteht, ist§ 31 a Abs. 1 Satz 2 BGB nicht anzuwenden.

(2) Werden die Personen nach Abs. (1) von Dritten im Außenverhältnis zur Haftung herangezogen, ohne dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, haben diese gegen den Verein einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche sowie auf Freistellung von den Ansprüchen Dritter.

§ 15 Geschäfts- und Übungsordnung

Um eine geordnete Führung des Vereins zu sichern, werden in einer Geschäftsordnung die Arbeitsbereiche der Amtsträger näher festgelegt und eine Übungsordnung erstellt.

§ 16 Auflösung des Vereins

(1) Der Verein gilt als aufgelöst, wenn eine zu diesem Zwecke einberufene außerordentliche Mitgliederversammlung die Auflösung gemäß § 12 beschließt oder seine Mitgliederzahl unter 7 Personen gesunken ist.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Saarländischen Turnerbund, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 17 Beschluss über die Satzung

Die Satzung wurde in dieser Fassung am 12. März 2023 von der Mitgliederversammlung beschlossen und tritt am 1. Mai 2023 in Kraft.

Köllerbach,12. März 2023

Satzung des Turnverein Köllerbach im PDF-Format

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